Gewusst wie

Darf man eigentlich Parfum und Tischbomben per Post versenden?

Wunderkerzen, Tischbomben, Parfum und Co. haben dieser Tage Hochkonjunktur und erfreuen Gross und Klein. Welche Güter darf man aber per Post versenden und welche nicht? Wir klären auf.

Kerstin Eichenberger

Inhaltsbereich

Copyright: iStock

Viele Alltagsgegenstände sind für den Versand per Post als Gefahrgut eingestuft. Dies trifft auch auf scheinbar harmlose Dinge wie Parfum, Mobiltelefone oder Alkohol zu. Weil diese Waren leicht brennbar, giftig oder ätzend sind, dürfen sie gar nicht oder nur in begrenzten Mengen (Limited Quantities LQ) per Post verschickt werden. Für den Versand innerhalb der Schweiz und Liechtenstein gelten andere Regelungen als für den Versand ins restliche Ausland.

Gefahrgut innerhalb der Schweiz und Liechtenstein versenden?

Innerhalb der Schweiz und Liechtenstein ist es nicht grundsätzlich verboten, Gefahrgüter im Paketkanal zu befördern:

Erlaubte Gefahrgüter

  • Spraydosen (UN 1950) bis zu 1 l
  • Zündhölzer (UN 1944) bis zu 5 kg
  • Benzin (UN 1203) bis zu 1 l
  • Gaskartuschen (UN 2037) bis zu 1 l
  • Brennspiritus (UN 1170) bis zu 1 l
  • Haarfärbemittel/Bleichmittel (UN 2984) bis zu 5 l
  • Farben/Lacke/Beizen/Verdünnungsmittel mit Lösungsmittel (UN 1263) bis zu 5 l
  • Autobatterien (UN 2794) mit bis zu 1 l Säure als Inhalt in Kunststoffverpackungen

Verbotene Gefahrgüter

  • Explosive Stoffe und Gegenstände wie Feuerwerke, Tischbomben, Wunderkerzen, Raketen, Fontänen usw.
  • Gasflaschen für den Grill
  • Lithiumbatterien für E-Bikes
  • Lithiumbatterien mit mehr als 100 Wattstunden Energie
  • Radioaktive Stoffe

Mehr Informationen

Gefahrgut ins Ausland versenden?

Aus Sicherheitsgründen ist die Post nicht berechtigt, Gefahrgüter international zu transportieren.

Ausnahmen sind elektronische Geräte, die Lithium-Batterien beinhalten, wie Handys, MP3-Player, Digitalkameras usw., sofern die Batterie im Gerät installiert und in einwandfreiem Zustand ist. Jedes Paket darf nicht mehr als zwei Batterien oder vier Zellen beinhalten. Bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Leistung der Batterie nicht mehr als 20 Wattstunden pro Zelle oder 100 Wattstunden pro Batterie aufweisen. Lithium-Metall-Batterien dürfen nicht mehr als 1 g Lithium pro Zelle und 2 g Lithium pro Batterie enthalten.

Mehr Informationen

Als Absender sind Sie für den gesetzeskonformen Versand verantwortlich. Wenn ein Gefahrgut für den Paketversand zugelassen ist, muss es mit der Zusatzleistung «Gefahrgut LQ» verschickt werden.

Weiter muss die Ware besonders gut geschützt und verpackt sowie mit der Gefahrengut-Raute gekennzeichnet sein – so können im Unglücksfall die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden. Wichtig ist, dass Sie auch UN-Nummer sowie das Bruttogewicht eintragen.

Gefahrgut-Raute herunterladen (PDF, 62.9 KB)[Media | Not Accessible]

Wir empfehlen, Gefahrgut mit der Zusatzleistung «Signature» zu versenden, damit sie nur gegen Unterschrift ausgehändigt wird und nicht in falsche Hände gerät.

Weitere Informationen finden Sie unter www.post.ch/gefaehrliche-gueter. Im Zweifelsfall wenden Sie sich vor dem Versand der Ware an den Kundendienst der Post oder an gefahrgut@post.ch.

 

verfasst von

Kerstin Eichenberger